Sascha Drache: Stiftungsgründung – Fallstricke, die es zu vermeiden gilt

Ob zum Schutz des eigenen Lebenswerks, zur Reduzierung der Steuerlast oder als Absicherung für unvorhergesehene Rückschläge: Es gibt die unterschiedlichsten Anreize für die Gründung einer Stiftung – auch für Unternehmer aus dem Mittelstand. Doch was müssen Interessenten dabei beachten und woran kann ein solches Vorhaben scheitern? Als langjähriger Fachexperte in diesem Bereich unterstützt Sascha Drache Geschäftsinhaber täglich dabei, sich einen wirkungsvollen Vermögensschutz aufzubauen. In diesem Ratgeber stellt der Stiftungsberater die drei folgenschwersten Fehler vor, die man bei der Gründung einer Stiftung unbedingt vermeiden sollte.

Als unternehmerisch geprägte Menschen setzen sich Geschäftsinhaber mittelständischer Firmen nicht nur oberflächlich mit dem Thema Geld und Vermögen auseinander, weiß Sascha Drache. Vielmehr wollen sie ihr Lebenswerk eines Tages ohne Schwierigkeiten an die nächste Generation übergeben können und es vor nicht kalkulierbaren Schicksalsschlägen abschirmen – völlig egal, ob es sich dabei um Immobilien, ein Unternehmen oder andere Vermögenswerte handelt. Darüber hinaus verfolgen sie grundsätzlich die Absicht, ihre Einkünfte vor einer übertrieben hohen Steuerlast zu schützen. Als eines der effektivsten Mittel hierfür hat sich auch im Mittelstand die Gründung einer Stiftung etabliert, erklärt Sascha Drache.

Allerdings sind derartige Maßnahmen zum Vermögensschutz prinzipiell mit hohen Einstiegshürden verbunden. Dazu gehört auch die Informationsgewinnung: Wer sich also weder über viele Jahre hinweg das nötige Wissen aneignen will, noch über ein grundlegendes Know-how verfügt, riskiert bei der Stiftungsgründung empfindliche Fehler. “All diese potenziellen Schwachpunkte sollte man zwingend bereits vorher bedenken – denn ist die Gründung einer Stiftung erst einmal abgeschlossen, können mögliche Patzer hinterher oft nicht mehr ohne Weiteres korrigiert werden. Damit würde das gesamte Vorhaben seinen Zweck verfehlen”, warnt Sascha Drache, Gründer von “Ratgeber Stiftung”.

“Aus diesem Grund ist es unerlässlich, sein Vorhaben von Beginn an sorgfältig zu planen und den Gründungsprozess mit Bedacht durchzuführen – dabei greife ich Interessenten unter die Arme”, führt der Stiftungsprofi Sascha Drache weiter aus.

Sascha Drache über gravierende Fehler bei der Stiftungsgründung

Sascha Drache ist nicht nur Deutschlands meistgefragter Experte für Themen rund um den Vermögensschutz. Da er bereits seit 2007 im Stiftungsbereich tätig ist und sich dabei als Stiftungsberater für den Mittelstand sowie als Autor des Buches “Geheimwissen Vermögensschutz” einen Namen gemacht hat, kennt man Sascha Drache mittlerweile auch als “deutschen Stiftungspapst”. Darüber hinaus teilt er sein Wissen regelmäßig als Speaker auf Seminaren und Fortbildungen. Mit seinem bewährten E-V-A-System liefert er zudem auch Laien die Grundlagen, um die Gründung einer Stiftung erfolgreich in die Tat umzusetzen. Interessenten werden dabei zusätzlich von einem seiner zertifizierten Stiftungsberater durch den gesamten Prozess geführt. So konnte das Team rund um Sascha Drache bereits für mehr als 620 Klienten einen wirksamen Vermögensschutz aufbauen.

Fehler 1: Destinatäre der Familienstiftung ungünstig definieren

Die Gründung einer Familienstiftung kommt häufig durch Schenkungsakt seitens des Stifters zustande, bei dem man verschiedene Aspekte berücksichtigen sollte. Denn sofern die Schenkungsgröße über die Freibetragsgrenze hinausgeht, unterliegt dieser Vorgang der Schenkungsteuer. Der entsprechende Freibetrag richtet sich dabei nach dem entferntesten Begünstigten der Familienstiftung: Will der Stifter zum Beispiel nur seine Kinder begünstigen, gilt ein Freibetrag der Steuerklasse I in Höhe von 400.000 Euro – unabhängig davon, ob der Stifter selbst überhaupt Kinder hat, erklärt Sascha Drache.

Sascha Drache
Als Stiftungsberater unterstützt Sascha Drache Geschäftsinhaber täglich dabei, sich einen wirkungsvollen Vermögensschutz aufzubauen.

Will der Stifter dagegen beispielsweise einen Elternteil oder seine Geschwister begünstigen, fällt der Freibetrag mit nur 20.000 Euro bedeutend niedriger aus, da in diesem Fall die ungünstige Steuerklasse III maßgeblich ist. Abhilfe könnte man hierbei schaffen, indem man die Gründung einer Familienstiftung von der Mutter des eigentlichen Interessenten durchführen lässt – und im Familienstammbaum somit eine Stufe nach oben rückt.

“Neben der Wahl des richtigen Destinatärs sollten Stiftungsgründer außerdem die Besonderheiten bei sogenannten Zustiftungen beachten.”

Gemeint ist die nachträgliche Aufstockung des Grundstockvermögens, die vor allem in der Fachliteratur häufig thematisiert wird: Derartige Bücher beschäftigen sich inhaltlich primär mit rechtlichen Grundlagen und Aspekten, thematisieren jedoch meist nicht die Sinnhaftigkeit solcher Maßnahmen. Denn nur weil die Zustiftung zulässig ist, bringt sie noch lange keine Vorteile für den Stifter mit, so Sascha Drache. Soll eine Familienstiftung gegründet werden, ist sogar genau das Gegenteil der Fall: Sobald die Stiftung als anerkannte rechtsfähige Körperschaft errichtet worden ist, werden alle weiteren Zustiftungen zum Grundstockkapital mit der ungünstigen Steuerklasse III versteuert – unabhängig davon, wer der entfernteste Begünstigte ist. Es gilt also, das Grundstockkapital nicht zu niedrig anzusetzen.

Fehler 2: Wahl eines ungünstigen Stiftungssitzes

Die Wahl des Stiftungssitzes ist nicht nur eine Frage der Verwaltung. Denn die landesspezifischen Besonderheiten der Stiftungsgründung können gravierende Folge für den Stifter nach sich ziehen. So zeigt die Praxis immer wieder, dass einige Aufsichtsbehörden mehr Zeit für die Bearbeitung der Unterlagen benötigen als andere. Darüber hinaus variiert die Komplexität der Stiftungsanerkennung in den verschiedenen Bundesländern mitunter stark. Während das Mindestkapital für die Stiftungsgründung in Bayern etwa 350.000 Euro beträgt, kann man eine rechtsfähige Stiftung in Niedersachsen bereits ab circa 100.000 Euro gründen. Berücksichtigt man außerdem die anfallende Schenkungssteuer in Höhe von 30 Prozent in Steuerklasse III, kann dieser landesspezifische Unterschied bis zu 99.000 Euro zusätzliche Kosten für die Stiftungsgründung verursachen, warnt Sascha Drache.

Sascha Drache
Sascha Drache ist Deutschlands meistgefragter Experte für Themen rund um den Vermögensschutz.

Demnach sollten es angehende Stifter unbedingt vermeiden, einen ungünstigen Stiftungssitz festzulegen – und sich dahingehend bereits im Voraus informieren. Allerdings sind sie in ihrer Ortswahl bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt: So sollte der Stiftungssitz sogenannte sachliche Anknüpfungspunkte zum Stifter aufweisen. Glücklicherweise wurde diese Bedingung durch den Gesetzgeber äußerst verschwommen formuliert, sodass diese “Anknüpfungspunkte” zielgenau generiert werden können. Somit stellt sich vorwiegend nicht die Frage, wie, sondern wo das Vorhaben umgesetzt werden sollte. Da sich jedoch nicht pauschal sagen lässt, wo der beste Sitzungssitz im konkreten Fall liegt, sollten Laien hier auf die Expertise eines erfahrenen Stiftungsberaters setzen, rät Sascha Drache. Denn die persönlichen Erfahrungswerte eines solchen Experten sind bei einer solchen Ortswahl die beste Grundlage, um teure Fehler zu vermeiden.

Fehler 3: Nachteilige und unklare Formulierungen in der Satzung

Die Satzung ist die zentrale Komponente einer Stiftung: Sie umfasst das gesamte Instrumentarium, mit dem der Stifter sein Lebenswerk steuern, wahren und an die Nachkommen weitergeben will.

“Eine falsche oder irritierende Aussage, die in der Satzung niedergelegt ist, kann fatale Folgen für die gesamte schöpferische Leistung des Stifters haben.”

Zwar lässt es der Gesetzgeber grundsätzlich zu, die Stiftungssatzung in Eigenregie zu entwerfen – da jedoch so viel auf dem Spiel steht, sollten angehende Stifter auch diese Aufgabe einem erfahrenen Fachexperten überlassen. Denn eine nachträgliche Korrektur der Fehler ist äußerst schwierig umsetzbar und in einigen Fällen gar nicht möglich. Hierzu muss man laut Sascha Drache außerdem berücksichtigen: Will der Stifter den Stiftungsorganen die Möglichkeit vorbehalten, die Satzungsbestimmungen nachträglich abzuändern, muss er dies ausdrücklich in der Stiftung vorsehen. Andernfalls ist eine Änderung grundsätzlich nicht möglich.

Insgesamt sollte man stets beachten, dass die nachträgliche Satzungsänderung enorm kompliziert und aufwendig ist. Es gilt daher auf der einen Seite alle notwendigen Bestandteile zu regeln, sich dabei aber auf der anderen Seite nicht selbst einzuschränken und möglichst viele Türen offenzuhalten. Bei der Satzungsfindung ist demnach neben dem Status quo auch ein Blick in die Zukunft zu werfen, erklärt Sascha Drache. Stifter sollten also zwingend verschiedene Zukunftsszenarien unter die Lupe nehmen und sie in ihrer Satzung berücksichtigen. Letztendlich handelt es sich bei der Satzungserstellung im übertragenen Sinne um eine Kunstform, die sich zwar erlernen lässt, aber nie einen vollkommenen Endstatus erreicht – umso entscheidender ist es, dabei auf die Erfahrung eines Stiftungsberaters zu vertrauen.

Sie wollen ihr Lebenswerk ebenfalls durch eine Stiftung schützen und schon bei der Gründung alles richtig machen?

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